Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.06.2023 - 3 W 19/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15977
OLG Celle, 26.06.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,15977)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,15977)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Juni 2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,15977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    LfSG § 68 Abs. 1; VwGO § 40; GVG § 17a Abs. 2
    Rechtsweg; Schadensersatz wegen Geschäftsschließung aufgrund Corona-/COVID 19- Pandemie; enteignungsgleicher Eingriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IfSG § 68 Abs. 1 ; VwGO § 40 ; GVG § 17a Abs. 2
    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Maßnahmen nach dem IfSG im Zuge der Corona-Pandemie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2586
  • NJW-RR 2023, 1039
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Auszug aus OLG Celle, 26.06.2023 - 3 W 19/23
    Schließlich verfängt der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris -, nicht.
  • BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten

    Auszug aus OLG Celle, 26.06.2023 - 3 W 19/23
    Hiernach war für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus enteignendem Eingriff und Aufopferung nach den allgemeinen Regeln ursprünglich der ordentliche Rechtsweg gegeben ( BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.04.1994 - 5 W 6/94
    Auszug aus OLG Celle, 26.06.2023 - 3 W 19/23
    Das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits in einem bestimmten Rechtszug ist vielmehr mit einem Drittel des Hauptsachewerts ausreichend bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 1994 - 5 W 6/94 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2023 - 14 OB 41/23

    Abdrängende Sonderzuweisung; aufdrängende Sonderzuweisung; Corona-Pandemie;

    Eine Streitigkeit wie die hier verfahrensgegenständliche ist diesen durch die aufdrängende Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 16.9.2022, BGBl. I S. 1454, mit Wirkung vom 17.9.2022) nunmehr ausdrücklich zugewiesen (so auch LG Hannover, Beschl. v. 10.5.2023 - 8 O 3/23 -, V.n.b.; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 10; Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 8.4.2023, § 68 Rn. 10 h; LAG Hamm, Beschl. v. 5.5.2023 - 14 Ta 368/22 -, juris Rn. 13).

    Auf der Grundlage der aufdrängenden Sonderzuweisung können die Verwaltungsgerichte im Kontext des Infektionsschutzrechts nunmehr etwa Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff, die bisher aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen waren, überprüfen (zum Zurücktreten des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinter einem spezielleren Gesetz vgl. nur BSG, Beschl. v. 6.3.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 25 [zu § 81b Abs. 1 SGB X ] und BFH, Beschl. v. 28.6.2022 - II B 92/21 -, juris Rn. 13 [zu § 32i Abs. 2 AO ]; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 10 [zu § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG ]; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 40 Rn. 540 mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen; die Klägerin stützt ihr Begehren in dem Schriftsatz vom 14. April 2023 auf einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, Bl. 2).

    Zu beachten ist im Übrigen, dass die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG seinerzeit noch nicht existierte ( OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2023 - 13 E 557/23
    Auf der Grundlage der aufdrängenden Sonderzuweisung können die Verwaltungsgerichte im Kontext des Infektionsschutzrechts nunmehr etwa Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff, die bisher aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen waren, überprüfen (zum Zurücktreten des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinter einem spezielleren Gesetz vgl. nur BSG, Beschl. v. 6.3.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 25 [zu § 81b Abs. 1 SGB X] und BFH, Beschl. v. 28.6.2022 - II B 92/21 -, juris Rn. 13 [zu § 32i Abs. 2 AO]; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 10 [zu § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG]; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 40 Rn. 540 mit zahlreichen Beispielen und weiteren Nachweisen; die Klägerin stützt ihr Begehren in dem Schriftsatz vom 14. April 2023 auf einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, Bl. 2).

    Zu beachten ist im Übrigen, dass die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG seinerzeit noch nicht existierte (OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 19).".

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,10596
OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,10596)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,10596)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,10596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • IWW

    § 133 BGB, § 2087 Abs. 2 BGB, § 2084 BGB, § 2088 Abs. 1 BGB, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 58 FamFG
    BGB, FaFG

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht; Auslegung eines Testaments in Bezug auf eine Erbeinsetzung; Testamentarische Zuwendung des Nachlasses als Erbeinsetzung; Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht; Auslegung eines Testaments in Bezug auf eine Erbeinsetzung; Testamentarische Zuwendung des Nachlasses als Erbeinsetzung; Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34184
OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,34184)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,34184)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2023 - 3 W 19/23 (https://dejure.org/2023,34184)
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Volltextveröffentlichung

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 20 W 24/21, ZEV 2022, 274 Rn. 19).
  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).
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